Dipl.-Kffr. Astrid von Perponcher
Ihre Ruhestandsplanerin in Ingolstadt
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Dies ist geregelt im § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Er kann jedoch entscheiden, ob er sich um diese Versorgungszusage selbst kümmert (unmittelbar) oder ob er diese Aufgabe an andere Versorgungsträger wie z.B. Versicherungen überträgt (mittelbarer Durchführungsweg).
Der Arbeitgeber haftet immer für die Erfüllung des Leistungsversprechens an seinen Arbeitnehmer.
Bei vielen Versorgungszusagen wurde die Versicherungslösung gewählt. Viele Gesellschaften können ihr damals abgegebenes Leistungsversprechen nicht mehr halten.
Arbeitgeber müssen ihre Versorgungszusage auf alle Fälle überprüfen lassen. Die meisten Zusagen weisen erhebliche Mängel auf, die den Arbeitgeber im schlimmsten Fall ruinieren können.